Familienrecht: Kindesumgang und Kindeswohl

Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Kindesumgang und Kindeswohl”

Insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich die Frage, bei wem das gemeinsame Kind wohnen soll und wie viel Zeit das getrenntlebende Elternteil mit dem Kind verbringen darf.

Umgangsrecht und -pflicht der Eltern

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgekehrt ist jedes Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verpflichtet. Dieses sog. Pflichtrecht gilt unabhängig davon, wem das Sorgerecht obliegt und daher selbst dann, wenn das Kind bei Pflegeeltern lebt. Irrelevant ist zudem, in welcher Beziehung die Eltern zueinanderstanden, ob sie also verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Der leibliche Vater hat auch dann ein Umgangsrecht, wenn er nicht der rechtliche Vater ist, das Kind also beispielweise vom neuen Ehemann der Mutter adoptiert wurde.

Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Darüber hinaus hat das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern. Hält sich ein Elternteil nicht an die vereinbarten Umgangsregelungen, können gerichtliche Zwangsmaßnahmen verhängt werden (Recht am Ring berichtete).

Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt

Das Umgangsrecht dient dem getrenntlebenden Elternteil dazu, sich vom Befinden und der Entwicklung des Kindes fortlaufend persönlich überzeugen zu können, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.11.2012, Az. 1 BvR 335/12). Das Wohl des Kindes steht dabei aber im Mittelpunkt. Daher kann das Familiengericht gem. § 1684 Abs. 4 BGB das Umgangsrecht einschränken oder gar ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Hierzu müssen aber triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen.

Für weitere Informationen zum Thema Familienrecht (u.a. Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Aufenthaltsrecht) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg gerne zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert