Impfungen von Kindern gegen das Covid 19- Virus-was, wenn sorgeberechtigte Eltern sich darüber nicht einig sind?

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht. 

“Impfungen von Kindern gegen das Covid 19- Virus-

was, wenn sorgeberechtigte Eltern sich darüber nicht einig sind?”

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat kürzlich auch für die 12- bis 17-Jährigen die Corona-Impfung empfohlen.

Das heißt, die Kommision ist zu der Auffassung gelangt, dass die Vorteile einer Impfung gegen die Ansteckungsgefahr durch das Covid-19-Virus bei dieser Altersgruppe das Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen.

Was aber,  wenn ein Elternteil Impfskeptiker, der andere Befürworter ist?

Wie war die Ausgangslage?

Der Vater wollte, ebenso wie das 16-jährige Kind, dass dieses gegen Covid 19 geimpft wird. Die Kindesmutter ist Impfgegenerin und war dagegen.

  • Ein 16-jähriger benötigt bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern.
  • Gem. § 1628 S. 1 BGB kann bei Uneinigkeit der Eltern in einer einzelnen Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden.
  • Sie ist bei eine Impfung dem Elternteil zu übertragen, welches die Impfung entsprechend der STIKO-Empfehlungen befürwortet.

Inzwischen liegt die erste Entscheidung speziell für den Elternstreit zur Corona-Impfung vor. Das OLG Frankfurt a. M. hat im Fall eines 2005 geborenen Kindes geschiedener Eltern entschieden,  für das aufgrund von Vorerkrankungen die STIKO eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen hatte. Der Vater und das 16-jährige Kind befürworteten die Impfung, die Mutter war dagegen. Sie hielt es für eine “Gentherapie”. Beide Eltern waren sorgeberechtigt.Der Vater beantragte die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung. Diese wurde  die im Wege der einstweiligen Anordnung vom Familiengericht vorläufig erteilt. Die Mutter, die deswegen vor das OLG ging, scheiterte mit folgender Begründung des OLG:

Das OLG betonte, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten sei, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm erlauben, sich eine eigenständige Meinung zum Streitthema zu bilden. Diese Voraussetzungen lagen vor, aber auch das Kind befürwortete die Impfung.

Ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. hat klargestellt, dass bei Uneinigkeit über die Impfung eines Kindes die STIKO-Impfempfehlungen den Ausschlag geben. Das gilt allgemein für Impfungen, aber auch für Corona.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss. v. 17.08.2021, 6 UF 120/21).

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung. 

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