Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:
Nachnamensänderung des Kindes – Wie geht das?
In der modernen „Patchworkgesellschaft“ kommt es öfter vor, dass Kinder in eine neue Ehe mitgebracht werden, die den Nachnamen des vorherigen Partners tragen. Oft besteht der Wunsch, den Nachnamen der Kinder dahingehend zu ändern, dass alle Beteiligten den gleichen Familiennamen tragen.
Doch ist dies ohne Weiteres möglich? Die Kanzlei Recht am Ring klärt auf.
Grundlage für eine sogenannte „Einbenennung“ ist § 1618 BGB. Demnach kann eine Einbenennung grundsätzlich dann erfolgen, wenn beide Elternteile der Namensänderung des Kindes einwilligen, § 1618 S.3. Verweigert einer der Elternteile die Einwilligung, kann die fehlende Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden, § 1618 S. 4. BGB. Voraussetzung dafür ist die Erforderlichkeit in Anbetracht des Kindeswohls.
Genau mit dem Begriff „Erforderlichkeit“ hat sich das OLG Frankfurt am Main in der zugrundeliegenden Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.12.2019, 1 UF 140/19) beschäftigt.
Die Kindesmutter des betroffenen Kindes begehrte eine Einbenennung ihres Kindes hinsichtlich des Familiennamens ihrer neu eingegangenen Ehe. Die Tochter ging aus einer früheren Ehe hervor, die 2010 geschieden wurde. Seit 2014 hat der Kindesvater keinen Umgang mit seiner Tochter gehabt. Dieser verweigerte nichtsdestotrotz seine Einwilligung in die von der Mutter angefragte Einbenennung. Nach einem abweisenden Beschluss in der Erstinstanz gewann die Kindesmutter den Prozess vor dem referierten OLG Frankfurt.
Dabei führt das Gericht an, die Ersetzung des kindlichen Nachnamens sei grundsätzlich zu genehmigen, soweit dies in irgendeiner Weise kindeswohlfördernd ist. Im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände und Interessen der Betroffenen sei vor allem der Kindeswille ausschlaggebend für die gerichtliche Einwilligung gewesen.
Bemerkenswerterweise vertritt das OLG Frankfurt a.M. damit offen eine Gegenansicht zu der bisher herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieses stellt an den Rechtsbegriff „Erforderlichkeit“ weitaus höhere Ansprüche und verlangt das Vorliegen konkreter Umstände für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (BGH, Beschl. v. 10.03.05, XI ZB 153/03). Das OLG hält eine Namensänderung im Gegensatz dazu schon für erforderlich, wenn das Aufrechterhalten des alten Namens „unzumutbar“ ist.
In diesem Verfahren wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Die endgültige Entscheidung in dieser Sache steht somit noch aus. Die spannende Frage, ob mit der zugrundeliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt ein Umbruch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Gang gesetzt worden ist, bleibt somit abzuwarten.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.