Scheidung: Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches nur im Ausnahmefall

Bei einer Scheidung zielt das Familienrecht darauf ab, das während der Ehezeit Erworbene fair zwischen den beiden Beteiligten aufzuteilen und möglicherweise entstandene Nachteile auszugleichen.

Neben den gesetzlichen Regelungen wie dem Unterhalt und dem Zugewinnausgleich, ist auch der Versorgungsausgleich besonders relevant.
Durch diesen werden die Rentenanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und jeweils hälftig geteilt. So erhält jeder Partner am Ende die Hälfte seiner eigenen Anwartschaften, plus die Hälfte der Anwartschaften des Partners.
Ausnahmen von diesem Ausgleich gibt es nur, wenn die Beteiligten in etwa gleich hohe Anwartschaften erworben haben, so dass ein Ausgleich keinen nennenswerten Unterschied ergeben würde, siehe § 18 VersAusglG.
Außerdem findet bei einer Ehezeit von unter drei Jahren der Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag einer der beiden Ehegatten statt.

Darüber hinaus gibt es an dem Versorgungsausgleich jedoch wenig zu rütteln. Insbesondere eine Rückabwicklung ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vorzunehmen, wie jüngst wieder durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin deutlich wurde.

Geklagt hatte eine Frau, die nach der Scheidung von ihrem Ehemann Rentenanwartschaften mit einem Wert von etwa 300€ monatlich an diesen übertrug.
Kurz darauf ging der Mann in Rente und bezog etwa 5 Jahre lang die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebene Altersrente, bevor er verstarb. Die Klägerin begehrte daraufhin die Rückgängigmachung der Kürzung ihrer Ansprüche, vor allem, weil der Verstorbene die Ansprüche nur in so geringem Umfang genutzt hatte.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Anpassung der Rentenansprüche lediglich möglich sei, wenn der Verstorbene drei oder weniger Jahre die aus dem Versorgungsausgleich resultierende Rente bezogen hat. Der vorliegende Bezugszeitraum von 5 Jahren läge über diesem durch den Gesetzgeber in § 37 VersAusglG legitim begrenzten Zeitraum. Details zu dem Fall lassen sich hier nachlesen:

Ab diesem Zeitraum greift das normale Risiko, das bei jeder Art von Versicherung besteht, nämlich, dass der Beitragsbetrag höher ist, als der letztendliche Leistungsbetrag.

Wir von der Kanzlei Recht am Ring in Hamburg – Harburg beraten sie zum Thema Versorgungsausgleich, aber auch zu allen anderen Themen aus dem Familienrecht natürlich gern.

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