Aus dem Familienrecht: “Mutter muss Scheinvater keine Auskunft über Intimpartner erteilen”
Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiegt schwerer, als der Auskunftsanspruch des Scheinvaters, welcher in der Vergangenheit zu Unrecht Unterhalt geleistet hat. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
Es geht um die Situation, in der ein vermeintlicher Vater Kindesunterhalt gezahlt hat, sich dann aber herausstellt, dass das betreffende Kind nicht sein leibliches ist.
Die rechtliche Folge daraus ist gemäß § 1607 Absatz 3 BGB, dass der sogenannte Scheinvater einen Anspruch gegenüber dem tatsächlichen Vater auf die Rückzahlung des geleisteten Kindesunterhalts hat. Problematisch ist das allerdings, wenn der Scheinvater nicht weiß, wer der tatsächliche Vater ist.
In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof hierzu die Ansicht vertreten, dass die Kindesmutter verpflichtet ist, dem Scheinvater darüber Auskunft zu erteilen, wer als tatsächlicher Vater in Frage kommt. (Wir berichteten bereits hier.)
Genau diese Ansicht teilt das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Die Verpflichtung zur Preisgabe sämtlicher Sexualpartner im Empfängniszeitraum, welcher noch § 1600d Absatz 3 etwa 3 Monate beträgt, greife in die Intimsphäre der Mutter ein, welche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützt ist.
Da Grundrechte besonders geschützte Rechtsgüter sind, kann in sie aber nur auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden, und ein Gesetz, dass der Mutter auferlegt Auskunft zu erteilen, gibt es nicht.
Das bedeutet eine schwierige Situation für den Scheinvater, weil dieser nun deutlich schlechtere Chancen darauf hat, das zu Unrecht geleistete Geld zurückzubekommen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Situation korrigieren wird, oder nicht.
Bis dahin bleibt zu hoffen, dass Mütter hier im Interesse der Fairness und ihrer Kinder nach Möglichkeit mit offenen Karten spielen. Meistens sind sie genauso überrascht von den Tatsachen, so dass insofern alle Beteiligten im selben Boot sitzen und versuchen sollten, die Situation möglichst streitarm und schonend für das Kind zu lösen.
BVerfG 24.2.2015, 1 BvR 472/14
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