Die Frage in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Kinder von pflegebedürftig gewordenen Eltern für die Finanzierung dieser Pflege in Anspruch genommen werden können, gewinnt heutzutage, wo die Menschen immer älter werden, immer mehr an Relevanz. Auch hier in der Kanzlei Recht am Ring melden sich immer häufiger Ratsuchende zu diesem Thema.
Unser BGB regelt den Elternunterhalt in der selben Norm, in der sich auch die Grundlage des viel bekannteren Kindesunterhalt findet. In § 1601 BGB heißt es nämlich, dass Verwandte gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass eine Verpflichtung zwischen Kindern und deren Eltern, und wiederum deren Eltern und so weiter besteht. Keine Verpflichtung besteht im Verhältnis zu Geschwistern, Cousins, Tanten etc.
Normalerweise bewirkt diese gesetzliche Regelung, dass Kinder Unterhalt von ihren Eltern fordern können, denn typischerweise sind die Kinder bedürftig und die Eltern leistungsfähig.
Bei fortschreitendem Alter der Eltern kann es jedoch passieren, dass ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind und sie für benötigte Pflege nicht selbst aufkommen können. Sie sind nun also die Bedürftigen. In diesem Fall übernimmt dann normalerweise zunächst das Sozialamt die Kosten.
Das Amt prüft dann aber, ob das zu pflegende Elternteil leistungsfähige Kinder hat. Die Kinder sind dem Sozialamt gegenüber zum Zwecke dieser Prüfung verpflichtet, Angaben über ihr Einkommen und Vermögen zu machen.
In einem kürzlich entschiedenen Fall des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz klagte nun der Schwiegersohn einer Hilfeempfängerin, weil nicht nur seine Ehefrau, sondern auch er durch das Sozialamt zur Auskunft aufgefordert wurde.
Wenn er seiner Frau ein Taschengeld gezahlt hätte, oder soviel verdienen würde, dass das Einkommen der Frau bei dem gemeinsamen Familienunterhalt nicht zwingend gebraucht würde, wäre die Frau unter Umständen nämlich auch bei geringen, oder keinem eigenen Einkommen oder Vermögen ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig.
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Schwiegersohn durch die Auskunftsverpflichtung nicht in seinen Grundrechten verletzt ist.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016 – L 5 SO 78/15 –
Zum häufig nicht einfach zu navigierenden Thema des Elternunterhalts, sowie allen sonstigen familienrechtlichen Themen beraten wir Sie bei Bedarf gern.