Nach einer Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit: Grundsätzlich ist jeder der ehemaligen Ehegatten für seinen Unterhalt selbst verantwortlich.
Unter Umständen kann es nach einer Scheidung für ein bestimmten Zeitraum (eben befristet) noch Unterhaltsansprüche geben.
Seltener sind die Fälle, in denen die Gerichte sogar eine Befristung ablehnen mit der Folge, dass es einen dauerhaften Unterhaltspruch gegen den anderen ehemaligen Ehegatten geben kann, so wie kürzlich vom OLG Brandenburg entschieden:
Darum geht es:
Die heute 50jährige Ehefrau brach im Alter von 17 Jahren ihre Ausbildung zur Gärtnerin ab, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Nach der Eheschließung holte sie bis heute keine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach. Sie betreute vielmehr die beiden Kinder, übte verschiedene Nebentätigkeiten aus und absolvierte einige Weiterbildungsveranstaltungen. Derzeit kann sie monatlich 1.000 € verdienen. Der Ehemann ist vollschichtig als Kraftfahrer tätig und verdient rund 1.500 € monatlich….. .
…..gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hat sich der Ehemann mit seiner Beschwerde gewendet. Er will keinen Unterhalt zahlen bzw. seine Verpflichtung auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Er trägt vor, seine geschiedene Ehefrau wäre auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung nun einer Befristung eine Absage erteilt.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Die Ehefrau habe sich bereits ein Jahr in der Berufsausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Landschaftsgärtnerin jedenfalls ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Ehemann hätte erzielen können. Der Ehemann müsse den in dem Einkommensunterschied liegenden ehebedingten Nachteil deshalb angesichts der über 30jährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2012, 10 UF 253/11)