Verwirkung von Elternunterhaltsansprüchen – BGH entschied: Enterbung und Kontaktabbruch allein sind keine Verwirkungsgründe

Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg mit Schwerpunkt Familienrecht informiert über eine Entscheidung des BGH zu Elternunterhaltsansprüchen:

Auch das vom unterhaltsbedürftigem Elternteil enterbte Kind, zu dem dieser 27 Jahre zuvor den Kontakt abgebrochen hat, bleibt zur (Eltern-) Unterhaltszahlung verpflichtet, jedenfalls dann, wenn der jetzt Unterhaltsbedürftige seiner eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nachgekommen ist, bis dieses 18 Jahre alt war. BGH, 12.2.14, XII ZB 607/12

Mit anderen Worten: Nicht die Art der Beziehung zwischen dem erwachsenen unterhaltsverpflichteten Kind und dessen unterhaltsbedürftigem Elternteil ist Maßstab für die Frage der Unterhaltsverpflichtung des Kindes, sondern die Frage, ob der nun unterhaltsberechtigte Elternteil seinerseits seiner früheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachgekommen ist, oder ohne Verschulden nicht nachkommen konnte.

Hier geht es zum vollständigen Urteil.

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