Die Kanzlei Recht am Ring mit dem Tätigkeitsschwerpunkten Patientenverfügung / Vorsorgevollmachten informiert über die noch immer anhaltenden Unsicherheiten der Ärzte bei Vorliegen einer Patientenverfügungen und deren rechtlichen Folgen.
Der Beitrag befasst sich mit der schwierigen Abgrenzung der strafbaren Tötung auf Verlangen und der erlaubten sog. Behandlungsbegrenzung. Insbesondere tauchen die praktischen Probleme der Abgrenzung dann auf, wenn zwar eine Patientenverfügung vorsieht, dass der Patient keine lebensverlängernden Maßnahmen vorsieht, aber der Patient gleichzeitig Organspender ist und die Maßnahmen der Lebensverlängerung für die Organspende notwendig sind.
Für solche Fälle wird z.B. eine ganz konkrete Regelung in der Patientenverfügung für notwendig erachtet.
Ein weiteres Problem besteht in der sog. Sedierung am Lebensende. Hierbei handelt es sich um die medikamentöse Linderung der Schmerzen des Patienten, bei der ein gleitender Übergang zum Todeseintritt verfolgt wird. Auch in solchen Fällen werden die erheblichen rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Tötung auf Verlangen zur Behandlungsbegrenzung deutlich.
Hier bekommen Sie noch weitere Informationen aus der Ärzte-Zeitung.